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Für den Sportbetrieb im Freien und in der Halle gilt ab sofort folgendes bis zunächst 15. Dezember 2021: 2G Plus
Quelle: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(5) Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen
Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
(6) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, - eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.
Training Kinder und Schüler ausgenommen, jedoch Trainer müssen auch Test haben.
Weitere Quelle: BFV